Kunstfreiheit im Infektionsschutzgesetz berücksichtigen

Nachdem am 7. Dezember die erste Lesung zum neuen bzw. veränderten Infektionsschutzgesetz im Deutschen Bundestag durchgeführt wurde, fand am folgenden Tag eine Anhörung dazu statt. Anschließend soll das Gesetz in zweiter und dritter Lesung beraten werden. In einer Stellungnahme hatte der Deutsche Kulturrat in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Kunstfreiheit hingewiesen. Erneut waren Freizeit- und Kultureinrichtungen als Begriffspaar ohne saubere Trennung der Bereiche genannt worden. Es müsse zumindest deutlich gemacht werden, dass bei möglichen Schließungen von Kultureinrichtungen oder Untersagung von Kulturveranstaltungen die grundgesetzlich verbriefte Kunstfreiheit beachtet werden müsse. In der darauf vorgelegten Beschlussempfehlung des Hauptausschusses des Deutschen Bundestags ist nun zu lesen: „Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss daher der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden.“ Immerhin! Wir werden weiter berichten.