GVL zum VGG-Entwurf: Bundesregierung verschaukelt die Kreativen

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) hat auf den aktuellen Regierungsentwurf zum Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) reagiert und die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in einer Pressemeldung aufgefordert, diesem Entwurf nicht zuzustimmen. „Vielmehr sollten die Abgeordneten zum ursprünglichen Ziel des Gesetzentwurfs zurückkehren, Kreative und ihre Produzenten zu stärken und die drastischen Fehlentwicklungen bei der Privatkopieabgabe durch die Gerätehersteller und -importeure endlich zu korrigieren“, so die GVL. Den Kreativen und ihren Produzenten werde seit Jahren eine angemessene Geräte- und Speichermedienabgabe vorenthalten. Die Forderung der GVL: „Die Bundestagsabgeordneten dürfen jetzt nicht vor den Profitinteressen der Geräteindustrie einknicken.“ Zum Hintergrund: Mit dem neuen Verwertungsgesellschaftengesetz soll zum einen die EU-Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Rechtewahrnehmung umgesetzt werden, die erstmals das Recht der Verwertungsgesellschaften in der Europäischen Union harmonisiert. Zum anderen reformiert der Entwurf das Verfahren zur Bestimmung der urheberrechtlichen Vergütung für Geräte und Speichermedien. Hierbei geht es insbesondere um die Privatkopievergütung, die auf Kopiergeräte, Computer oder Festplatten als Kompensation für gesetzlich zulässige Vervielfältigungen erhoben wird. Bisher wird diese in Deutschland im Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWahrnG) geregelt. Die GVL erklärt: „Die große Koalition hatte die dramatischen Missstände bei den gesetzlichen Vergütungsansprüchen für die Privatkopie richtig erkannt. Der geltende Koalitionsvertrag sieht daher vor, eine Hinterlegungspflicht aller Geräte- und Speichermedienhersteller für die Ansprüche der Kreativen einzuführen. Auf dieser Basis enthielt der Referentenentwurf zum VGG einen mit allen Beteiligten abgestimmten, tragfähigen Kompromiss. Im aktuellen Regierungsentwurf jedoch wird die Pflicht zur Sicherheitsleistung faktisch außer Kraft gesetzt, indem sie auf Unternehmen beschränkt wird, die insolvenzgefährdet sind.“ Dies, so die GVL, müsse im Sinne des ursprünglichen Gesetzentwurfs korrigiert werden.